Zusammenfassung: Die einvernehmliche Auflösung eines Pachtvertrags und Fortführung des Betriebs durch den vormaligen Verpächter hat einen Betriebsübergang zur Folge.
ASG Wien, 04.10.2004, 20 Cga 205/02s
Rechtsgrundlagen: § 3 AVRAG; § 879 ABGB
Zusammenfassung: Die einvernehmliche Auflösung eines Pachtvertrags und Fortführung des Betriebs durch den vormaligen Verpächter hat einen Betriebsübergang zur Folge.
ASG Wien, 04.10.2004, 20 Cga 205/02s
Rechtsgrundlagen: § 3 AVRAG; § 879 ABGB