§ 869 ABGB; § 870 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO; § 901 ABGB; § 914 ABGB; § 502 ZPO
Der OGH beschreibt, welche Konsequenzen die Änderung des Pensionsantrittsalters für zuvor geschlossene Auflösungsvereinbarungen hat und nimmt zur ergänzenden Vertragsauslegung Stellung. Dabei prüft er insbesondere, ob die Hinaufsetzung des Pensionsantrittsalters auch den Anspruchszeitraum für ein Überbrückungsgeld prolongiert.