§ 183 Abs 1 ASVG; § 215 ASVG
Der OGH erörtert, dass eine Anhebung der Witwenrente nur im Fall einer länger als drei Monaten bestehenden Erwerbsunfähigkeit veranlasst werden kann, wobei er auch zu den maßgeblichen Kriterien zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Stellung nimmt.