Art 2 RL 98/59/EG ; Art 3 RL 98/59/EG ; Art 4 RL 98/59/EG
Der EuGH nimmt eine Definition des Begriffs "Entlassung" vor und erläutert, dass der Arbeitgeber Massenentlassungen erst nach Durchführung und Beendigung des Konsultationsverfahrens und Meldung der geplanten Massenentlassung aussprechen darf.