Art 34 DurchführungsVO zur sozialen Sicherheit 574/72/EWG
Die Rückerstattung der Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland durch eine Betriebskrankenkasse ohne Durchführung eines Verfahrens nach Art 34 DurchführungsVO ist gemeinschaftsrechtskonform.
EuGH, 14.10.2004, Rs C-193/03 , Betriebskrankenkasse der Robert Bosch GmbH gg BRD