§ 89 Abs 2 ASGG
Die Entscheidung bestimmt, dass das Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der Tätigkeit lediglich Voraussetzung für den Leistungsanfall ist, der Leistungsanspruch auf Invaliditätspension selbst aber, aufgrund der Invalidität, urteilsmäßig festgestellt werden kann.