§ 210 Abs 1 ASVG
Die Entscheidung befasst sich mit der Anwendbarkeit der neugefassten Regelung über die Bildung der Gesamtrente, auf Versicherungsfälle, die vor ihrer Kundmachung eingetreten sind.
OGH 19.03.2002, 10 Ob S 23/02h
§ 210 Abs 1 ASVG
Die Entscheidung befasst sich mit der Anwendbarkeit der neugefassten Regelung über die Bildung der Gesamtrente, auf Versicherungsfälle, die vor ihrer Kundmachung eingetreten sind.
OGH 19.03.2002, 10 Ob S 23/02h