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Hautkrankheit als Berufskrankheit

Arbeitsrecht - SozialrechtTeschner, HellmutZASB 2002, 31 Heft 4 v. 1.7.2002

Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass eine Hautkrankheit nur dann als Berufskrankheit zu qualifizieren ist, wenn damit die Aufgabe der Tätigkeit verbunden ist.

LG Salzburg 19.12.2000, 18 Cgs 308/99

Rechtsgrundlagen: ASVG

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