Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die namentliche Übermittlung der Einkommensdaten durch den AG an den Rechnungshof gegen die DatenschutzRL verstößt.
LG Eisenstadt 16.03.2000, 24 Cga 21/00f
Rechtsgrundlagen: Art 1 § 8 Abs 1 des BVG über die Begrenzung der Bezüge öffentlicher Funktionäre, BGBl I 1997/64