Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass kein Anspruch auf Witwenpension besteht, wenn der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen ruhte.
OLG Wien 16.07.1999, 9 Rs 85/99
Rechtsgrundlagen: § 258 Abs 4 ASVG
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass kein Anspruch auf Witwenpension besteht, wenn der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen ruhte.
OLG Wien 16.07.1999, 9 Rs 85/99
Rechtsgrundlagen: § 258 Abs 4 ASVG