Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass die Österreichische Apothekerkammer nicht als gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstgeber angesehen werden kann.
OLG Wien 21.04.1999, 7 Rs 37/99
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 Z 3 lit g ASVG