Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit dem Kriterium der Beharrlichkeit der Pflichtverletzung als erheblicher Kündigungsgrund.
ASG Wien 22.11.1999, 25 Cga 122/97m
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Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit dem Kriterium der Beharrlichkeit der Pflichtverletzung als erheblicher Kündigungsgrund.
ASG Wien 22.11.1999, 25 Cga 122/97m
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