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Amtswegige Beweisaufnahme

Arbeitsrecht - SozialrechtTades, HelmuthZASB 2000, 34 Heft 5 v. 1.9.2000

Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass der § 87 ASGG nur für das Verfahren in Sozialrechtssachen gilt.

OLG Wien 21.05.1999, 9 Ra 108/99i

Rechtsgrundlagen: § 87 ASGG

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