§ 23 Abs 6 AngG
Die Entscheidung befasst sich mit dem durch eine Betriebsübung entstandenen Vertrag zugunsten Dritter, der nicht einseitig aufgehoben werden kann.
OGH 09.07.1999, 9 Ob A 102/99m
§ 23 Abs 6 AngG
Die Entscheidung befasst sich mit dem durch eine Betriebsübung entstandenen Vertrag zugunsten Dritter, der nicht einseitig aufgehoben werden kann.
OGH 09.07.1999, 9 Ob A 102/99m