ZPO: § 577, § 587 Abs 3
Für die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht nach § 587 Abs 3 ZPO sind die österreichischen Gerichte gem § 577 ZPO nur zuständig, wenn
der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt oderZPO: § 577, § 587 Abs 3
Für die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht nach § 587 Abs 3 ZPO sind die österreichischen Gerichte gem § 577 ZPO nur zuständig, wenn
der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt oder