Zur Rechtsrüge zählen nicht nur rechtliche Subsumtionsfehler, sondern auch Feststellungsdefizite, die durch einen Rechtsirrtum des Gerichts verursacht sind. Gem § 496 ZPO weist das Berufungsgericht die Rechtssache an das "Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urtheilsfällung zurück (...), wenn (...) nach Inhalt der Processacten dem Berufungsgerichte erheblich scheinende Thatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden".

