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Der sekundäre Verfahrensmangel - Rechtsrüge im weiteren Sinn

ThemaMag. Dr. Helmut ZiehensackZak 2026/278Zak 2026, 166 Heft 9 v. 26.5.2026

Zur Rechtsrüge zählen nicht nur rechtliche Subsumtionsfehler, sondern auch Feststellungsdefizite, die durch einen Rechtsirrtum des Gerichts verursacht sind. Gem § 496 ZPO weist das Berufungsgericht die Rechtssache an das "Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urtheilsfällung zurück (...), wenn (...) nach Inhalt der Processacten dem Berufungsgerichte erheblich scheinende Thatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden".

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