Die Kommission hat in ABl C/2026/2669 vom 12. 5. 2026 "Leitlinien zur Präzisierung bestimmter EU-Vorschriften für Fluggäste und Tourismus- und Verkehrsunternehmen, auch in Anbetracht der zurzeit verminderten Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff aus dem Nahen Osten", bekannt gemacht. Darin vertritt sie die Ansicht, dass ein wegen des Nahost-Konflikts entstehender örtlicher Mangel an Flugkraftstoff, der die Durchführung eines Flugs verhindert, einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 darstellt, der einen Anspruch der Flugpassagiere auf Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte Flugannullierungen ausschließen kann. Außergewöhnlich hohe Kraftstoffpreise seien hingegen kein außergewöhnlicher Umstand.

