Nach 1 Ob 57/24z = RdW 2025/140 ist ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber der Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte Umwidmung bebaubar wurde. Aus Anlass dieser Entscheidung setzt sich die Autorin mit einigen Rechtsfragen der Vertragsraumordnung auseinander. Ua weist sie darauf hin, dass die Vertragsraumordnung seit der Novellierung des B-VG durch BGBl I 2024/89 (in Kraft seit 19. 7. 2024) in der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung berücksichtigt ist. Gem Art 15 Abs 5 B-VG nF sind die Länder in den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, zur Verfolgung öffentlicher Interessen das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrags als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen. Die Autorin leitet daraus ab, dass landesgesetzlich der Abschluss eines Raumordnungsvertrags als eine von mehreren zwingenden Voraussetzungen für einen hoheitlichen Widmungsakt festgelegt werden kann. Weiterhin nicht von der Gesetzgebungsbefugnis der Länder umfasst seien Regelungen, die einen Raumordnungsvertrag als einziges zwingendes Kriterium für eine Umwidmung normieren.

