Nach der jüngeren Rsp des Fachsenats (zB 1 Ob 131/24g = Zak 2025/247, 154) ist auch eine Sache, die ein Dritter während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam geschenkt hat, gem § 82 Abs 1 Z 1 Fall 3 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Autorin stimmt dieser Auslegung zu. Sie leitet aus der Begründung zu dieser Judikatur ab, dass eine Sache, die an sich gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, nicht deshalb in die Aufteilung einbezogen werden darf, weil sie der eine Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe geschenkt hat (anders 1 Ob 72/24f = Zak 2024/520, 292).

