Der Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick über die Fristen, die für die Beseitigung des Abstammungsverhältnisses durch Feststellung der Nichtabstammung, Unwirksamerklärung eines Anerkenntnisses und den Antrag auf Abänderung einer rechtskräftigen Abstammungsentscheidung gelten. Ua weist die Autorin darauf hin, dass für den Antrag des Anerkennenden auf Unwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses zwar gesetzlich keine absolute Frist vorgesehen ist, der OGH aber die 30-jährige Frist nach § 153 Abs 3 ABGB analog anwendet. Wenn die Vaterschaft erst nach der Geburt anerkannt wurde, beginne diese Frist erst mit der Abgabe des Anerkenntnisses zu laufen.

