ZPO: § 57 Abs 1
Gem § 57 Abs 1 ZPO steht das Institut der aktorischen Kaution unter dem Vorbehalt anderslautender völkerrechtlicher Verträge. Einem Kläger aus einem Vertragsstaat des Haager Prozessübereinkommens (HPÜ, BGBl 1957/91) darf daher gem § 57 Abs 1 ZPO iVm Art 17 HPÜ an sich keine Sicherheitsleistung für Prozesskosten auferlegt werden.

