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Mitverschulden eines unmündigen Kindes an einem Verkehrsunfall

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/264Zak 2026, 158 Heft 8 v. 11.5.2026

ABGB: § 1304

Auch einem unmündigen Kind kann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall, bei dem es verletzt wurde, angerechnet werden. Das Verschulden von Kindern ist aber geringer zu werten als jenes von Erwachsenen.

Von einem neunjährigen Kind kann erwartet werden, dass es vor dem Überqueren der Fahrbahn in beide Richtungen blickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Queren möglich ist.

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