ABGB: § 1304
Auch einem unmündigen Kind kann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall, bei dem es verletzt wurde, angerechnet werden. Das Verschulden von Kindern ist aber geringer zu werten als jenes von Erwachsenen.
Von einem neunjährigen Kind kann erwartet werden, dass es vor dem Überqueren der Fahrbahn in beide Richtungen blickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Queren möglich ist.

