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Keine Änderung des Sachantrags nach dem Schlichtungsstellenverfahren

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/263Zak 2026, 158 Heft 8 v. 11.5.2026

MRG: § 9 Abs 1, § 39, § 40

Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle dürfen der Antrag und der anspruchsbegründende Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren nicht derart verändert bzw erweitert werden, dass die Sachidentität verloren geht.

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