MRG: § 9 Abs 1, § 39, § 40
Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle dürfen der Antrag und der anspruchsbegründende Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren nicht derart verändert bzw erweitert werden, dass die Sachidentität verloren geht.
MRG: § 9 Abs 1, § 39, § 40
Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle dürfen der Antrag und der anspruchsbegründende Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren nicht derart verändert bzw erweitert werden, dass die Sachidentität verloren geht.
