ABGB: § 1425
AußStrG: § 68 Abs 1
Eine nicht leicht zu beseitigende Unklarheit für den Mieter, auf welches Konto er den Mietzins schuldbefreiend zahlen kann, kann einen Grund für den Erlag der Mietzinsforderung zugunsten des Vermieters bilden.
ABGB: § 1425
AußStrG: § 68 Abs 1
Eine nicht leicht zu beseitigende Unklarheit für den Mieter, auf welches Konto er den Mietzins schuldbefreiend zahlen kann, kann einen Grund für den Erlag der Mietzinsforderung zugunsten des Vermieters bilden.
