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Erlag wegen Unklarheit, auf welches Konto der Mietzins zu überweisen ist

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/262Zak 2026, 157 Heft 8 v. 11.5.2026

ABGB: § 1425

AußStrG: § 68 Abs 1

Eine nicht leicht zu beseitigende Unklarheit für den Mieter, auf welches Konto er den Mietzins schuldbefreiend zahlen kann, kann einen Grund für den Erlag der Mietzinsforderung zugunsten des Vermieters bilden.

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