ABGB: § 863, § 1096 Abs 1
In der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses kann ein konkludenter Verzicht des Mieters auf sein aufgrund eines Mangels bestehendes Zinsminderungsrecht liegen. Maßgeblich ist, ob der Vermieter objektiv davon ausgehen konnte, dass der Mieter in Kenntnis des Mangels ohne (Rechts-)Irrtum geleistet hat, und dieses Verhalten deshalb als Verzicht werten durfte.

