ABGB: § 1056, § 1391
In einer Schiedsgutachtensabrede der Parteien kann auch vereinbart werden, dass die Aufgabe des Schiedsgutachters in der Feststellung von einzelnen Tatbestandselementen oder Tatsachen besteht.
Das Ergebnis des Schiedsgutachtens ist für die Parteien materiell-rechtlich bindend, sofern es nicht qualifiziert unrichtig ist (dazu zB 10 Ob 44/25f = Zak 2025/550, 344). Diese Bindung setzt nicht voraus, dass dem Schiedsgutachter bekannt war, welche rechtliche Bedeutung sein Gutachten hat.

