vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bindende Feststellung von Tatsachen als Aufgabe des Schiedsgutachters

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/257Zak 2026, 156 Heft 8 v. 11.5.2026

ABGB: § 1056, § 1391

In einer Schiedsgutachtensabrede der Parteien kann auch vereinbart werden, dass die Aufgabe des Schiedsgutachters in der Feststellung von einzelnen Tatbestandselementen oder Tatsachen besteht.

Das Ergebnis des Schiedsgutachtens ist für die Parteien materiell-rechtlich bindend, sofern es nicht qualifiziert unrichtig ist (dazu zB 10 Ob 44/25f = Zak 2025/550, 344). Diese Bindung setzt nicht voraus, dass dem Schiedsgutachter bekannt war, welche rechtliche Bedeutung sein Gutachten hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!