ABGB: § 1170b
Dass Einwendungen des Werkbestellers gegen den Werklohn noch strittig und ungeklärt sind, schließt die Verwer-
Seite 155
ABGB: § 1170b
Dass Einwendungen des Werkbestellers gegen den Werklohn noch strittig und ungeklärt sind, schließt die Verwer-
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