KSchG idF vor GRUG: § 9a
ABGB: § 1053, § 1151 Abs 1, § 1168 Abs 1
Die gewährleistungsrechtliche Haftung des Unternehmers wegen einer fehlerhaften Montageanleitung nach § 9a KSchG idF vor GRUG setzt voraus, dass die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war. Nach Ansicht der Vorinstanz ist dies bei einem Swimmingpool-Becken, das nur mit einem Kran aufgestellt werden kann und in dessen Montageanleitung deutlich auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Baufachmanns hingewiesen wird, nicht der Fall. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

