Nach 2 Ob 60/25z = Zak 2025/530, 319 darf die Einvernahme von Personen per Videokonferenz nach § 277 ZPO nur von Gericht zu Gericht erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit der zu vernehmenden Person beim auswärtigen Gericht; auch die Vernehmung einer im EU-Ausland aufhältigen Person per Videokonferenz in einem österreichischen Verfahren könne nur von Gericht zu Gericht erfolgen. Der Autor hält eine etwas liberalere Auslegung des österreichischen Verfahrensrechts für möglich. Seiner Ansicht nach sollte auch die Praxis im ersuchten Staat eine Rolle spielen. Die Einvernahme in einer Anwaltskanzlei sei zulässig, wenn sie im ersuchten Staat eine übliche Vorgangsweise darstellt.

