Nach 3 Ob 188/25f = Zak 2026/125, 76 entspricht eine Kündigung durch den Mieter mittels einfacher E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) nicht dem Schriftformerfordernis des § 33 Abs 1 MRG. Ob die Schriftform erfüllt ist, wenn der Mieter dem Vermieter die eingescannte, von ihm zuvor eigenhändig unterfertigte Kündigungserklärung als Anhang einer E-Mail übermittelt, ließ der OGH in dieser Entscheidung offen. Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Formerfüllung nicht nur die formentsprechende Errichtung der Willenserklärung, sondern auch deren Zugang in der gebotenen Form erfordert. Bei Schriftform sei daher der Zugang des eigenhändig unterfertigten Originaldokuments oder eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur notwendig. Auf den Formzweck komme es dabei nicht an. Ein Verzicht auf den Zugang des formentsprechenden Dokuments stelle eine teleologische Reduktion der Formvorschrift dar, für welche die Voraussetzungen fehlen würden.

