ABGB: § 1012, § 1099, § 1479
Nach stRsp verjährt ein Rechnungslegungsanspruch grundsätzlich in 30 Jahren. Nur wenn es sich um einen bloßen Nebenanspruch zu einem Hauptanspruch mit kurzer Verjährungsfrist handelt, verjährt der Rechnungslegungsanspruch mit diesem.

