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Betriebskostenabrechnung - Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs erst nach 30 Jahren

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/228Zak 2026, 138 Heft 7 v. 20.4.2026

ABGB: § 1012, § 1099, § 1479

Nach stRsp verjährt ein Rechnungslegungsanspruch grundsätzlich in 30 Jahren. Nur wenn es sich um einen bloßen Nebenanspruch zu einem Hauptanspruch mit kurzer Verjährungsfrist handelt, verjährt der Rechnungslegungsanspruch mit diesem.

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