MRG: § 24 Abs 1
Eine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG liegt vor, wenn die Anlage aufgrund ihrer Art dazu bestimmt ist, der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner zu dienen. Die Qualifikation als Gemeinschaftsanlage hängt nicht von vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten ab.

