ABGB: § 8, § 879 Abs 3, § 879a
KSchG: § 6 Abs 2 Z 4, § 6 Abs 3
Mit dem ZIAG (Zivilrechtliches Indexierungs-AnpassungsG, BGBl I 2025/110) wurden Dauerschuldverhältnisse vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (kurzfristige Entgelterhöhung) ausgenommen, bei denen die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss vollständig zu erbringen ist. Diese Regelung ist am 1. 1. 2026 in Kraft getreten und nach dem Übergangsrecht auch auf Altverträge anzuwenden (§ 41a Abs 41 KSchG). Es handelt sich um eine schlüssige authentische Interpretation, die seit Inkrafttreten in allen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren auch im Rechtsmittelstadium zu berücksichtigen ist.

