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Durchsetzung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten gegen den Fruchtgenussberechtigten als Vermieter

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/223Zak 2026, 136 Heft 7 v. 20.4.2026

MRG: § 6

Wenn an der Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht besteht, ist für den Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten nach § 6 Abs 1 MRG nicht der Eigentümer, sondern der Fruchtgenussberechtigte als Vermieter passiv legitimiert.

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