ABGB: § 1118
Ein befristetes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund vorzeitig aufgekündigt werden, wenn die Fortsetzung aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar wird.
Im vorliegenden Fall hat der Liegenschaftseigentümer vertraglich ein auf seine Lebenszeit befristetes Wohnrecht eingeräumt. Da sich der Berechtigte weigerte, eine feuerpolizeiliche Überprüfung durchführen zu lassen, wurde gegen den Liegenschaftseigentümer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Ansicht, dass dies keine vorzeitige Aufkündigung des Wohnverhältnisses rechtfertigt, ist vertretbar, wenn die Weigerung einmalig geblieben ist, die Überprüfung im nächsten Jahr durchgeführt und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde (Zurückweisung der Revision).

