VGG: § 12
Auch im Anwendungsbereich des VGG stehen dem Übernehmer alternativ zur Gewährleistung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung (wie Schadenersatz für den Mangelschaden, Irrtumsanfechtung und Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte).
OGH 20. 2. 2026, 4 Ob 201/25z

