ABGB: § 914
Soweit die Regelungen eines Spaltungsvertrags den Rechtsverkehr bzw die Geschäftspartner der beteiligten Gesellschaften betreffen, sind sie objektiv unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen. Dies gilt etwa für die Frage, welche Verträge mit Dritten von der Spaltung erfasst sind.

