ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 3, § 28 Abs 1
Die AGB eines Flugunternehmens für Verbrauchergeschäfte sehen bei Tarifen für Flugkombinationen mit einer festen Reihenfolge vor, dass der Preis entsprechend der tatsächlichen Flugstrecke nachkalkuliert wird, wenn der Kunde nicht alle Flüge antritt oder von der Reihenfolge abweicht. Eine Nachkalkulation ist ausgeschlossen, wenn sich "schlicht" die Reisepläne des Kunden ändern oder die Abweichung auf Gründe zurückzuführen ist, die der Kunde nicht zu vertreten hat (zB höhere Gewalt, Krankheit). Diese Klausel ist weder intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (siehe auch 4 Ob 164/12i = Zak 2013/76, 46).

