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Identifizierbarkeit der Testamentszeugen aufgrund der Unterschrift

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/215Zak 2026, 133 Heft 7 v. 20.4.2026

ABGB: § 579 Abs 2

Bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung muss gem § 579 Abs 2 ABGB die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen. Dass die Testamentszeugen den Erbansprechern bekannt sind oder aufgrund anderer Umstände identifiziert werden können, reicht nicht aus.

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