ABGB: § 509, § 825, § 828 Abs 1
Ein Fruchtgenussrecht kann mehreren Personen gemeinsam zustehen. Diese bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf welche die Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind.
Ob der Verzicht eines Mitberechtigten auf das Fruchtgenussrecht zum Teilerlöschen oder zur Anwachsung auf die anderen Berechtigten führt, hängt von der vertraglichen Regelung ab. Im Zweifel ist von der Anwachsung auszugehen.

