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Veranlagung durch den Erwachsenenvertreter in einer nicht mündelsicheren Form

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/213Zak 2026, 133 Heft 7 v. 20.4.2026

ABGB: § 220, § 258

AußStrG: § 132 Abs 2

Für die Veranlagung von Geld des Betroffenen durch einen Erwachsenenvertreter gelten gem § 258 Abs 3 ABGB die §§ 215 bis 224 ABGB (Mündelgeld) sinngemäß.

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