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Anträge auf Gutachtenserörterung und ihre Honorierung

ThemaMag. Hans Peter FrixederZak 2026/211Zak 2026, 128 Heft 7 v. 20.4.2026

In Kostenfragen gibt es seit 1914 keinen Rechtszug an den OGH mehr.11 Obermaier, Kostenhandbuch4 (2024) V (Vorwort zur vierten Auflage). Und auch dann, wenn er selbst über die gesamten Verfahrenskosten entscheiden dürfte, überträgt der OGH in den letzten Jahren zumindest in komplexen Fällen die Kostenentscheidung - in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO - den unteren Instanzen.22RS0124588. Dies geschieht vor allem dann, wenn sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen ergibt, etwa wegen der Notwendigkeit, Verfahrensabschnitte zu bilden, oder wegen des Aktenumfangs.339 Ob 48/09p = Zak 2010/46, 37. Fallweise wird auch argumentiert, dass der für eingehende Berechnungen notwendige Zeitaufwand dem Höchstgericht nicht zugemutet werden könne, was für Kostenentscheidungen umso mehr gelte, weil sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergebe, dass der OGH nicht mit Kostenfragen belastet werden solle.447 Ob 175/13f. Es kann daher mit Fug und Recht behauptet werden, dass dem

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