Während in rechtlicher Hinsicht bei der Bearbeitung von Rechtsmitteln der OGH den Unterinstanzen jeweils die Vorgaben macht und auch sonst die jeweilige höhere Instanz anordnet, wie ein Rechtsstreit ausgeht bzw das weitere Verfahren geführt wird ("überbundene Rechtsansicht"), gilt hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen das Umgekehrte: Der Entscheidung des OGH muss ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, wie er von der ersten oder allenfalls der zweiten Instanz festgestellt worden ist. Umso mehr rücken die Feststellungen - da Grundlage für die rechtliche Beurteilung - und deren Bekämpfungsmöglichkeiten in den Fokus.

