Der VfGH (G 149/2025) hat einen Gesetzesprüfungsantrag des VwG Wien gegen § 16 Abs 4 RAO, der den Entlohnungsanspruch des Verfahrenshilfeanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer bei überdurchschnittlicher Belastung regelt, teils ab- und teils zurückgewiesen. Im Gegensatz zum antragstellenden Gericht vertrat der VfGH die Auffassung, die Bestimmung könne verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass im Fall der Verlängerung der Frist zur Rechtsmittelausführung im Strafverfahren der damit verbundene Schriftsatzaufwand auch dann zu einem Vergütungsanspruch führen kann, wenn im maßgeblichen Jahr keine weiteren Leistungen erbracht werden. Beachte auch VfGH G 112/2018 = Zak 2019/39, 23.

