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Internationale Zuständigkeit für Pflegevermächtnis

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/208Zak 2026, 123 Heft 7 v. 20.4.2026

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-618/24, Isergartler, handelt es sich bei der Geltendmachung des Pflegevermächtnisses nach §§ 677 f ABGB um eine Erbsache iSd Art 4 EuErbVO (internationale Zuständigkeit). Zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH siehe 2 Ob 132/24m = Zak 2024/610, 343.

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