Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-618/24, Isergartler, handelt es sich bei der Geltendmachung des Pflegevermächtnisses nach §§ 677 f ABGB um eine Erbsache iSd Art 4 EuErbVO (internationale Zuständigkeit). Zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH siehe 2 Ob 132/24m = Zak 2024/610, 343.

