Gem § 33 TP 1 GebG kann bei der Volljährigenadoption eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 1 % des Vermögens des Annehmenden anfallen. Im Gesetzesprüfungsverfahren G 104/2025 sah der VfGH in dieser Gebührenpflicht keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Nach Ansicht des antragstellenden BFG ist die sachliche Rechtfertigung durch den Entfall der Erbschaftssteuer weggefallen, weil die Gebühr mit der steuerlichen Begünstigung bei der Vermögensübertragung von Todes wegen begründet worden sei. Der VfGH wies darauf hin, dass die Gebühr noch immer mit anderen Vorteilen gerechtfertigt werden kann (bei Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren sowie außerhalb des Abgabenrechts, etwa im Familienrecht und Mietrecht).

