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Gerichtliche Regelung der Kontakte nach Kontaktrechtsvereinbarung setzt Umstandsänderung voraus

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/183Zak 2026, 113 Heft 6 v. 30.3.2026

ABGB: § 190

Eine vor Gericht geschlossene Kontaktrechtsvereinbarung, die gem § 190 Abs 2 ABGB keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, bindet die Eltern, wobei die Umstandsklausel gilt. Eine gerichtliche Neuregelung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat. Die Umstandsänderung muss vom Antragsteller aufgezeigt werden.

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