ABGB: § 190
Eine vor Gericht geschlossene Kontaktrechtsvereinbarung, die gem § 190 Abs 2 ABGB keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, bindet die Eltern, wobei die Umstandsklausel gilt. Eine gerichtliche Neuregelung setzt voraus, dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat. Die Umstandsänderung muss vom Antragsteller aufgezeigt werden.

