ABGB: § 551, § 881, § 914
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, der von den Beteiligten in Schriftform einvernehmlich aufgehoben werden kann. Die Zustimmung anderer Erben oder Pflichtteilsberechtigter ist dafür nicht erforderlich. Der Verzicht hindert den Erblasser auch nicht daran, den Verzichtenden doch zu bedenken.

